Herrn
Prof. Dr. Andreas Voßkuhle
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
2. November 2010
Betreff:
Abtreibung ist
rechtswidrig
Grüß Gott, sehr
geehrter Herr Prof. Dr.
Voßkuhle!
Am
25.2.1975, 30 Jahre nach
Auschwitz, entschieden die
Richter des Bundesverfassungsgerichts
(1
BvF
1/74),
daß
auch das Leben noch nicht geborener Menschen durch das Grundrecht auf
Leben und körperliche Unversehrtheit geschützt sei.
Die damals von der sozialliberalen
Bundestagsmehrheit eingebrachte Neuformulierung des § 218 ff StGB,
welche die Tötung noch nicht geborener Menschen bis zur 12.
Schwangerschaftswoche freigeben wollte, wurde vom
BVerfG
als grundgesetzwidrig erklärt.
Am 28.5.1993,
48 Jahre nach Auschwitz, bestätigten die
Richter des
Bundesverfassungsgerichts
abermals (2
BvF
2/90, 2
BvF
4/92, 2 BvF
5/92), daß
die Tötung noch nicht geborener Menschen rechtswidrig sei.
Im Leitsatz 4 des genannten Urteils
betonte das
BVerfG
außerdem: „Der Schwangerschaftsabbruch
muß für
die ganze Dauer der Schwangerschaft als Unrecht angesehen und demgemäß
rechtlich verboten sein.“
Am 8.6.2010,
65 Jahre nach Auschwitz, bestätigten die
Richter des
Bundesverfassungsgerichts
wiederum,
daß die
in Deutschland durchgeführte Tötung noch nicht geborener Menschen
rechtswidrig sei (1 BvR 1745/06).
Mit diesem Hintergrund ist nicht zu
verstehen,
daß
in Deutschland noch immer ein Gesetz exekutiert wird, § 218 ff StGB,
welches nach Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig
und demnach verfassungswidrig ist.
Ein Gesetz, das rechtswidrig
ist,
darf in einem Rechtsstaat nicht
angewendet werden.
Daher fordert die „Europäische
Bürgerinitiative zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde“ die
sofortige Aufhebung des § 218 ff StGB wegen Rechtswidrigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Europäische
Bürgerinitiative zum Schutze
des Lebens und der
Menschenwürde e.V.
gez.
Klaus
Günter Annen, 1. Vors.
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