Europäische Bürgerinitiativen

zum Schutze des Lebens und der Menschenwürde

 

 

 

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BVerfG entschied:

 

Die Äußerung "rechtswidrige Abtreibungen"

ist weder als Tatsachenbehauptung

 noch als Meinungsäußerung erlaubt!

"Schatten über der Meinungsfreiheit"


Analyse von

Privatdozent Dr. Martin Hochhuth, Freiburg i.Br.

 

Assessor jur. Thomas Zimmermanns

BVerfG schränkt Meinungsfreiheit

" für Abtreibungsgegner erheblich ein

 - Der Vorwurf, rechtswidrige Abtreibungen vorzunehmen, wurde höchstrichterlich untersagt -

 

Mit Kammerbeschluss des 1. Senats vom 24.05.2006[1] hat das BVerfG zwei Verfassungsbe-schwerden eines Abtreibungsgegners gegen Urteile und Beschlüsse von Zivilgerichten zurückgewiesen, in denen er zur Unterlassung von Flugblattäußerungen verurteilt worden war. In diesen Flugblättern hatte er die Öffentlichkeit darüber informiert, daß ein namentlich benannter Frauenarzt in seiner Praxis  rechtswidrige Abtreibungen  vornehme. [2]

Die erstgenannte der beiden Verfassungsbeschwerden richtete sich gegen Gerichtsentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Verfügung sowie gegen das erstinstanzliche Urteil im Hauptsacheverfahren. Sie wurden mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen sei, den Rechtsweg im Hauptsacheverfahren auszuschöpfen.

Die zweite Verfassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen. Als Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung deutete das BVerfG diese Äußerung als Vorwurf strafbaren Handelns gegenüber dem Frauenarzt. Es ließ dabei offen, ob diese Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen sei.  Als Tatsachenbehauptung sei sie unwahr, da der angegriffene Frauenarzt seine Abtreibungstätigkeit nicht in strafbarer Weise, sondern im Rahmen des geltenden Rechts ausübe.  Aber auch als Meinungsäußerung sei sie unzulässig,  da sie eine Anprangerung des angegriffenen Frauenarztes darstelle, bei der in Abwägung aller Umstände des konkreten Falles dem Persönlichkeitsrecht des Frauenarztes der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers einzuräumen sei.

1.      Schon gegen die Zurückweisung der ersten Verfassungsbeschwerde als unzulässig beste-hen erhebliche rechtliche Bedenken:

Entgegen der Ansicht des BVerfG stand § 90 Abs. 2 S.1 BVerfGG ihrer Zulässigkeit nicht entgegen. Zwar war hier der Rechtsweg lediglich im Verfahren der einstweiligen Verfü-gung erschöpft und noch nicht der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren. Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann dies in solchen Fällen jedoch nicht stets verlangt werden. Hängt die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung ab und liegen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 S.2 BVerfGG vor, so ist die Verfassungsbeschwerde auch ohne Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache zulässig.[3]

So liegt es hier: Der Sachverhalt als solcher ist unstreitig; es ging lediglich um dessen (verfassungs-rechtliche Bewertung. Ferner wäre dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstanden, wenn er zunächst auf den weiteren Rechtsweg im Hauptsacheverfahren verwiesen worden wäre. Schwere Nachteile sind z.B. besonders in-tensive Grundrechtseingriffe.[4] Ein solcher Eingriff lag hier vor, da dem Beschwerdeführer unter Androhung eines hohen Zwangsgeldes untersagt wurde, Abtreibungen in personen-bezogener Form als ”rechtswidrig” zu bezeichnen. Es handelt sich hier um eine Äußerung in einer politisch und gesellschaftlich äußerst umstrittenen Frage, in der es um den Schutz des höchsten verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich des menschlichen Lebens, geht. Würde der Beschwerdeführer insoweit auf die Erschöpfung des Rechtswegs im Hauptsacheverfahren verwiesen, so wäre er für den erheblichen Zeitraum bis zu einer Entscheidung des BGH an der Geltendmachung seiner Rechte und an dieser für die öf-fentliche Meinungsbildung bedeutsamen Meinungsäußerung gehindert.[5] Dementsprechend hat das BVerfG in vergleichbaren Fällen die Verfassungsbeschwerde auch ohne Er-schöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache für zulässig erklärt.[6]

 Alllerdings ist die gegenteilige Entscheidung des BVerfG im vorliegenden Fall durchaus konsequent, da das Gericht ja in der Sache selbst eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers verneinte.

 2.      Ausgangspunkt der Begründung der Zurückweisung der zweiten Verfassungsbeschwerde ist die erstmals im ”Stolpe-Beschluss”[7] vertretene Auffassung des BVerfG, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen die dem Äußernden ungünstigste Deutungsalternative zugrun-de zu legen sei, sofern lediglich Unterlassung der Äußerung begehrt wird; bei Klagen auf Widerruf oder Geldentschädigung sowie in einem Strafverfahren sei hingegen weiterhin von der für den Äußernden günstigsten Auslegung der Äußerung auszugehen.[8] Die ”un-günstigste” Deutungsvariante sei diejenige, die eine Persönlichkeitsverletzung bewirkt oder, wenn dies bei mehreren Deutungsvarianten der Fall ist, zu der schwereren Persön-lichkeitsverletzung führt.[9] Im ”Stolpe-Beschluss” bezog das BVerfG diesen Rechtsgrund-satz auf Tatsachenbehauptungen; inzwischen erstreckt es ihn auch auf Meinungsäußerun-gen.[10]

 Ob und inwieweit diesem neuen Rechtsgrundsatz des BVerfG zuzustimmen ist, mag zweifelhaft erscheinen. Es ist offensichtlich, dass mit der Feststellung des Inhalts einer Äuße-rung die Weichen für deren rechtliche Beurteilung gestellt werden. Auf der einen Seite wird man sicherlich im Interesse des Ehren- und Persönlichkeitsschutzes argumentieren können, dass es der Äußernde in der Hand habe, seine Ausdrucksweise so eindeutig zu ge-stalten, dass keine Deutung möglich ist, aus denen sich die Behauptung einer ehrverlet-zenden unwahren Tatsache oder die Äußerung eines ehrverletzenden Werturteils ergibt. Auf der anderen Seite kann dieser Grundsatz zu einer erheblichen Verkürzung der Mei-nungsfreiheit führen, besonders dann, wenn die Gerichte in einem unangemessen weitrei-chenden Umfang von einer ”mehrdeutigen Aussage” ausgehen oder wenn die ”für den Äußernden ungünstigste Deutung” einen Inhalt gewinnt, die vom Äußernden weder beab-sichtigt war noch in seiner Äußerung objektiv zum Ausdruck gebracht wurde. So wie das BVerfG und die Obergerichte in der Vergangenheit zahlreiche ehrverletzende Äußerungen verharmlosend interpretiert haben,[11] so besteht nun die Gefahr, dass sie Äußerungen einen verschärften und ehrverletzenden Sinn beilegen und mit dieser Begründung untersagen.

 Auf jeden Fall hat diese neue Rechtsprechung des BVerfG zur Konsequenz, dass sämtli-che Äußerungen, die deshalb mit Unterlassungsurteil untersagt wurden, weil das Gericht die für den Äußernden ungünstigte Deutungsmöglichkeit zugrunde gelegt hat, insgesamt verboten sind. Denn auch wenn eine strafrechtliche Verurteilung des Äußernden oder eine zivilrechtliche Verurteilung zum Widerruf oder zur Zahlung einer Geldentschädigung in diesen Fällen nicht möglich ist, weil insoweit die dem Äußernden günstigste Deutungs-möglichkeit seiner Äußerung zugrunde zu legen ist, so bewirken doch die mit einem Un-terlassungsurteil verbundenen Sanktionen (regelmäßig bis zu 250.000 € Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung!) eine generelle Unterlassung der Wiederholung der inkri-minierten Äußerung. Ein Unterlassungsprozess kann dem Verurteilten in Anbetracht der in solchen Fällen häufig festgesetzten hohen Streitwerte auch finanziell wesentlich teurer zu stehen kommen als eine strafrechtliche Verurteilung!

Das BVerfG ging im vorliegenden Fall davon aus, dass die Äußerung, wonach die in der Praxis des namentlich genannten Frauenarztes vorgenommenen Abtreibungen ”rechtswid-rig” seien, mehrdeutig sei. Abzustellen sei für die Ermittlung des Inhalts einer Äußerung auf das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.[12] Dieses könne den Vorwurf der Rechtswidrigkeit hier im rechtstechnischen Sinne verstehen, aber auch als Vorwurf gesetzeswidrigen und damit strafbaren Handelns. Wenn also die dem Äußernden ungünstigste Deutungsmöglichkeit zugrunde zu legen sei, so sei dies folglich der Vorwurf strafbaren Handelns.

 3.      Diese Auslegung der hier in Rede stehenden Äußerung ist entschieden abzulehnen:

Es trifft nicht zu, dass die Äußerung des Beschwerdeführers mehrdeutig gewesen sei. Denn bei der Ermittlung des Inhalts einer Äußerung ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG zwar von ihrem Wortlaut auszugehen, doch müsse auch der sprachliche Kon-text der Äußerung und deren Begleitumstände in die Auslegung einbezogen werden.[13] Hieraus folgt, dass sich aus dem Kontext des gesamten Flugblatttextes eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer gerade nicht erklären will, dass die in der betreffenden Arzt-praxis vorgenommenen Abtreibungen strafbar sind. Vielmehr bringt er darin seine Kritik und seinen Protest darüber zum Ausdruck, dass sie nach geltender Gesetzeslage nicht strafbar sind, obwohl sie aus ethischen und rechtlichen Gründen strafwürdig seien. Außer-dem nimmt er in dem Text des Flugblattes ausdrücklich Bezug auf die Rechtsprechung des BVerfG, das in seinem Grundsatzurteil vom 28.05.1993 alle Abtreibungen, bei denen keine Indikation oder nur die (nach damaligem Recht geltende) soziale Indikation vor-liegt, ”rechtswidrig” (wenn auch straflos) seien, da sie von der Rechtsordnung nicht an-erkannt werden können und dass der Gesetzgeber dies bei der Neufassung der §§ 218 ff. StGB ausdrücklich zum Ausdruck bringen müsse, sei es im StGB, sei es in anderen Ge-setzen.[14] Der Beschwerdeführer bringt auch deutlich zum Ausdruck, dass er den Vorwurf rechtswidrigen Handelns in diesem Sinne versteht. Somit ergibt sich aus dem Kontext der Äußerung eindeutig, dass der Vorwurf der Rechtswidrigkeit ausschließlich in diesem Sin-ne gemeint ist und auch von einem ”verständigen und unvoreingenommenen” Publikum nicht anders verstanden werden kann.[15] Eine Heranziehung dieses Kontextes bei der Aus-legung dieser Äußerung fehlt in der Entscheidung des BVerfG jedoch völlig; das Gericht geht lediglich von den mehreren isoliert betrachtet möglichen Bedeutungen des Begriffes ”rechtswidrig” aus und wählt dann aus diesen als Grundlage für die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit die für den Beschwerdeführer ungünstigste aus. Damit wird der Inhalt der Äußerung in ungerechtfertigter Weise zulasten des Äußern-den verschärft und die Anforderungen an den Gebrauch des Grundrechts der Meinungs-freiheit werden in einer Weise überspannt, dass eine einschüchternde Wirkung entsteht[16], die doch nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BVerfG in der politischen und ge-sellschaftlichen Auseinandersetzung unbedingt vermieden werden solle,[17] da anderenfalls die Gefahr einer Lähmung und Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohe.[18]

Somit wäre als Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung festzuhalten, dass hier in Wahrheit gar keine mehrdeutige, sondern eine eindeutige Äußerung vorliegt, und zwar ei-ne Bewertung der Abtreibungen als ”rechtswidrig” im Sinne des Urteils des BVerfG vom 28.05.1993. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich um ein sachlich zutreffendes Werturteil (keine Tatsachenbehauptung, s.u. 4.), das zweifelsfrei durch Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist und auch unter dem Gesichtspunkt der ”Prangerwirkung” oder der ”Anprangerung” nicht untersagt werden kann,[19] was später noch näher begründet wird.

 

4.      Der nächste Einwand muss sich dagegen richten, dass das BVerfG es offenließ, ob es sich bei der Bewertung der Abtreibungen als ”rechtswidrig” um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt.[20]

 a)      Das Gericht begründete dies damit, dass dieses Vorgehen zulässig sei, wenn eine Äußerung sowohl wertende Elemente als auch Tatsachenaussagen enthält und nicht ein-deutig sei, ob der Tatsachengehalt oder das Werturteil überwiegt und wenn die rechtli-che Beurteilung bei beiden Annahmen gleich ausfiele.[21]

 b)      Als Tatsachenbehauptung sei diese unwahr, da die Tätigkeit des angegriffenen Frau-enarztes nicht strafbar sei, sondern erlaubt, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werde. Unwahre Tatsachenbehauptungen wiederum seien nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.

 c)      Bei der Bewertung eines Verhaltens als ”rechtswidrig”, ”strafbar” o.ä. handelt es sich jedoch in den meisten Fällen um ein Werturteil und nicht um eine Tatsachenbehaup-tung. Denn hiermit wird in der Regel nur eine ganz überwiegend auf Wertung beru-hende subjektive Beurteilung zum Ausdruck gebracht.[22] So hat der Beschwerdeführer auch hier lediglich seine persönliche Auffassung hinsichtlich der rechtlichen Bewer-tung der in der betreffenden Arztpraxis vorgenommenen Abtreibungen zum Ausdruck gebracht und sich zur Rechtfertigung und Begründung der Richtigkeit und Angemes-senheit dieser Bewertung auf die identische Beurteilung durch das BVerfG gestützt. Die Einstufung derartiger Bewertungen als Tatsachenbehauptung kommt nur dann in Betracht, wenn diese Bewertung nicht als Rechtsauffassung kenntlich gemacht wird, sondern bei dem Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mit-teln des Beweises zugänglich sind.[23] Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Der Be-schwerdeführer hat nicht auf bestimmte Tatsachen Bezug genommen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der Abtreibungen ergebe, sondern lediglich auf die Rechtsprechung des BVerfG als einer weiteren, die eigene Bewertung stützende Rechtsauffassung.

 Im Übrigen waren nach bisheriger Rechtsprechung des BVerfG Äußerungen im Zwei-fel als bloße Meinungsäußerungen anzusehen, da diese in stärkerem Maße durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind als Tatsachenbehauptungen.[24]

 Aber selbst wenn man die in Rede stehende Äußerung als Tatsachenbehauptung ansä-he, so wäre diese bei richtiger Auslegung nicht unwahr, sondern wahr. Denn sie ist nach dem zuvor Gesagten eben nicht als Vorwurf der Strafbarkeit auszulegen, sondern im rechtstechnischen Sinne entsprechend dem Verständnis des BVerfG in seinem Ur-teil vom 28.05.1993.   

d)      Nach Ansicht des BVerfG sei die Äußerung jedoch selbst dann unzulässig, wenn man sie (richtigerweise) als Meinungsäußerung ansieht. Dies muss bereits deshalb erstau-nen, da das BVerfG in ständiger Rechtsprechung seit 1958 im Hinblick auf die Bedeu-tung des für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstitutiven Grundrechts der Meinungsfreiheit von einer Vermutung der Zulässigkeit der Äuße-rung ausgeht.[25] Das Grundrecht der Meinungsfreiheit wolle auch gewährleisten, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er für sein Urteil keine nachprüfbaren Gründe angibt oder angeben kann.[26] Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Äuße-rung als wertvoll oder als wertlos, als richtig oder als falsch, als begründet oder als grundlos, als gerecht oder als ungerecht bewertet wird.[27] Auch Zeit, Ort und sonstige Umstände der Meinungsäußerung sind von Art. 5 Abs. 1 GG geschützt.[28] Von vornhe-rein unzulässig sind nur Äußerungen, die eine Verletzung der Menschenwürde, Schmähkritik oder Formalbeleidigung bedeuten (was das BVerfG hier mit Recht gar nicht erst in Erwägung zieht). Ist dies nicht der Fall, so müsse zwar eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten der Meinungsfreiheit auf der einen und dem Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite stattfinden. Jedoch gilt im Rahmen dieser Abwägung der Grundsatz der Vermutung für die Zulässigkeit der Meinungsäußerung (s.o.). Eine Abweichung von der Vermutung der Zulässigkeit der freien Rede bedürfe einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die De-mokratie, in der die Vermutungsregel wurzelt, Rechnung trägt.[29] An einer solchen Be-gründung fehlt es hier und eine solche wäre auch schwer denkbar, denn wenn man von dieser konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgeht, noch dazu in einer ge-sellschaftspolitischen Auseinandersetzung, in der es um den Schutz des höchsten Rechtsguts, das menschliche Leben, geht, so sind keinerlei Umstände ersichtlich, die es im vorliegenden Fall gebieten könnten, die Meinungsfreiheit hinter dem Persönlich-keitsrecht des Angegriffenen zurücktreten zu lassen, selbst dann, wenn man die Äuße-rung zu Unrecht als Vorwurf strafbaren Verhaltens interpretiert.[30] Die oben dargestell-ten Grundsätze der Rechtsprechung des BVerfG führen im vorliegenden Fall nämlich zu dem Ergebnis, dass es hiernach für die Zulässigkeit der – als Vorwurf strafbaren Verhaltens verstandenen – Äußerung weder darauf ankommt, ob sie sich für den Be-troffenen ehrmindernd auswirkt noch darauf, ob dieser Vorwurf sachlich (etwa anhand der Gesetzeslage) berechtigt und begründet ist oder nicht.[31] Ebenso wenig konnte es hiernach darauf ankommen, dass ein einzelner namentlich benannter Frauenarzt ange-griffen wurde und dass die Flugblätter in der Nähe seiner Praxis verteilt wurden.

 5.       Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Äußerung – und zwar selbst eine wahre Tat-sachenbehauptung – allerdings dann unzulässig sein, wenn sie nach Form oder Inhalt eine Prangerwirkung entfaltete. Eine solche Prangerwirkung wurde dann angenommen, wenn eine Einzelperson angegriffen wurde und die Äußerung zu einer Stigmatisierung des Be-troffenen und damit zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitsentfal-tung führen kann, wenn die Aussage zum Anknüpfungspunkt sozialer Ausgrenzung und Isolierung wird bzw. wenn die Folgen für den Betroffenen in keinem Verhältnis zu dem mit der Äußerung angestrebten Zweck stehen.[32] Eine solche Prangerwirkung hatte der BGH hinsichtlich der hier in Rede stehenden Äußerung angenommen.[33] Es ist nun aber in keiner Weise ersichtlich, inwiefern der Frauenarzt durch die Äußerung, er nehme in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen vor, mit ”Stigmatisierung” oder ”sozialer Ausgrenzung” rechnen müsste oder sonstige Folgen eintreten, die in keinem Verhältnis zu dem mit der Äußerung angestrebten Zweck ständen. Auch der BGH begründete in seinen Entschei-dungen nicht näher, inwiefern dies der Fall sei.

 Das BVerfG stellt nun in seiner Begründung auch nicht auf solche Folgen ab, sondern erweitert den Begriff der Prangerwirkung dadurch, dass es bereits dann eine Prangerwir-kung oder eine ”Anprangerung” annimmt, wenn ein allgemeines Sachanliegen durch iden-tifizierende Herausstellung einer Einzelperson und damit durch Personalisierung eines als negativ empfundenen Geschehens verdeutlicht werden soll.[34] Die Äußerung sei in solchen Fällen zwar nicht stets unzulässig, jedoch sei in solchen Fällen eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Angeprangerten und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit des Äußernden vorzunehmen. Diese Abwägung ergebe hier aus folgenden Gründen einen Vorrang des Persönlichkeitsrechts:

  • Ein einzelner Frauenarzt wurde aus einer Vielzahl von Ärzten herausgegriffen und gezielt angegriffen, wofür dieser dem Beschwerdeführer keinen Anlass gegeben habe,

  • Die Flugblätter wurden in unmittelbarer Nähe seiner Praxis verteilt und darin sein vol-ler Name und seine (Praxis-Anschrift genannt,

  • Die Schwere des Angriffs, die in dem ungerechtfertigten Vorwurf strafbaren und nicht nur ethisch verwerflichen Verhaltens liegt. Dies könne gravierende Beeinträchtigun-gen für den Betroffenen mit sich bringen.

 6.      Auch diese Argumentation des BVerfG muss schwerwiegenden Bedenken begegnen:

 a)      Weder das Gesetz (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG; §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB usw.) noch die (bisherige) Rechtsprechung des BVerfG unterscheiden hinsichtlich der Voraussetzun-gen der Zulässigkeit einer Äußerung, ob eine Einzelperson (sei es namentlich oder un-ter einer Kollektivbezeichnung), eine Gruppe von Personen oder ein sonstiges Kollek-tiv (Partei, Verein, Behörde usw.) angegriffen wird. Es gelten in allen Fällen die glei-chen Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tatsachenbehauptungen und Mei-nungsäußerungen wie unter 4.d) dargestellt. Dementsprechend hat das BVerfG scharfe und in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Äußerungen in zahlreichen Entscheidun-gen auch dann zugelassen, wenn sich diese gegen namentlich benannte Einzelperso-nen richteten.[35] Zumeist wurde hierbei eine Prangerwirkung oder Anprangerung gar nicht erst erörtert; in einigen Fällen wurde sie zwar erörtert, ihr Vorliegen jedoch im Ergebnis verneint.[36]

Das Vorliegen einer Prangerwirkung stellte nach bisheriger Rechtsprechung eine Aus-nahme dar, deren Voraussetzungen (soziale Ausgrenzung und Stigmatisierung des Be-troffenen oder schwerwiegende Auswirkungen auf seine persönliche Integrität) nur in sehr seltenen Fällen gegeben waren. Eine enge Auslegung des Begriffes ”Prangerwir-kung” war und ist auch erforderlich, weil deren Vorliegen ja selbst bis hin zum Verbot wahrer Tatsachenbehauptungen führen kann und damit eklatant in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift. Dementsprechend ist für eine Ausweitung der Vorausset-zungen der Prangerwirkung oder für eine Rechtsfigur der ”Anprangerung” von Vorn-herein kein Raum, da dies bis hin zur Aushebelung des gesamten Grundrechts der Meinungsfreiheit führen kann. Es kann auch nicht jede mögliche Beeinträchtigung des Ansehens, der öffentlichen Wirksamkeit oder des Geschäftsbetriebes des Betroffenen eine Prangerwirkung begründen, denn dann wären nur noch solche kritischen Äuße-rungen zulässig, die im Wesentlichen wirkungslos bleiben. Mit der Konstruktion der ”Anprangerung”, die im Falle ihres Vorliegens eine gleichrangige Abwägung zwi-schen den widerstreitenden Rechtsgüter erforderlich mache, bricht das BVerfG auch mit der Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede in all den Fällen, in denen sich eine scharfe Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit gegen namentlich benannte Ein-zelpersonen richtet. Es entsteht aufgrund dieser neuen Rechtsprechung eine höchst un-befriedigende Rechtsunsicherheit, da nun kaum noch vorauszusehen ist, in welchen Fällen und aufgrund welcher Gesichtspunkte die Gerichte der Meinungsfreiheit und in welchen sie dem Persönlichkeitsrecht den Vorrang geben. Eine solche Rechtsunsicher-heit wird – nicht zuletzt im Hinblick auf die mit einer Unterlassungsklage verbunde-nen erheblichen finanziellen Risiken – dazu führen, dass die Bereitschaft, vom Grund-recht der Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen, in der Gesellschaft (oder womöglich nur bei bestimmten Gruppen?) abnimmt. Selbst das Wissen des Äußernden, dass die von ihm behaupteten Tatsachen unstreitig oder erwiesermaßen wahr sind, vermag ihm dann nicht die Gewissheit zu geben, dass seine Äußerung nicht doch wegen einer an-geblichen Prangerwirkung untersagt wird. Diese Folgen aber stehen im Widerspruch zur konstitutiven Bedeutung dieses Grundrechts, die ja gerade vom BVerfG stets her-vorgehoben wurde.

b)      Aber auch die Gesichtspunkte, aufgrund das BVerfG im vorliegenden Fall im Rahmen seiner konkreten Abwägung zu einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Frauen-arztes gelangt, überzeugen verfassungsrechtlich in keiner Weise:  

  • Die Tatsache, dass der Frauenarzt als Einzelperson angegriffen wurde und sein Name und seine Praxisanschrift in den Flugblättern genannt wurden, begründet ja gerade erst, dass überhaupt eine ”Anprangerung” vorliegt und ist damit Voraussetzung, dass eine gleichrangige Abwägung der widerstreitenden Interessen (also ohne eine Vermu-tung zugunsten der freien Rede) zu erfolgen hat. Die die Anprangerung begründenden Umstände können somit im Rahmen dieser Abwägung also nicht nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

  • Es trifft ferner nicht zu, dass sich der Beschwerdeführer nur gegen den in diesem Fall betroffenen Frauenarzt gewandt hat. Es ist bekannt, dass er mit entsprechenden Mei-nungsäußerungen und Flugblattaktionen bundesweit gegen eine ganze Anzahl von Frauenärzten vorgegangen ist, die in ihren Praxen oder in Kliniken Abtreibungen vor-nehmen. Im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG sollte es hierauf allerdings in keiner Weise ankommen, da jeder Bürger frei ist zu entscheiden, gegen welche oder wieviele von mehreren in einer bestimmten Angelegenheit Verantwortlichen er sich äußern will.

  • Im Übrigen trifft es – jedenfalls unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtspre-chung des BVerfG – nicht zu, dass der Frauenarzt dem Beschwerdeführer keinen An-lass zu seiner Äußerung gegeben habe. Zunächst einmal ist festzustellen, dass das Thema ”Abtreibung” auch heute noch politisch und ethisch umstritten ist, sodass je-der, der Abtreibungen vornimmt, Abtreibungsgegnern bereits dadurch Anlass zu ent-sprechenden Meinungsäußerungen gibt. Ferner ist der Frauenarzt mit dem Angebot der Durchführung von Abtreibungen in die Öffentlichkeit getreten und muss gegen sein Verhalten gerichtete Meinungsäußerungen auch aus diesem Grunde grundsätzlich hinnehmen.[37]

  • Die Tatsache, dass der Frauenarzt nicht in seiner Privatsphäre, sondern lediglich in seiner beruflichen Sphäre angegriffen wurde, wurde – anders als in vergleichbaren Fällen[38] – in keiner Weise zugunsten des Äußernden berücksichtigt.

  • Was nun die angebliche Schwere des Angriffs betrifft, so wird diese nach dem zuvor Dargelegten nur aus einer fehlgeleitenen und mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinba-renden Interpretation der strittigen Äußerung hergeleitet. Aber selbst wenn man in ihr tatsächlich den Vorwurf strafbaren Handelns sehen wollte, so würde es sich dabei nicht um einen so schwer wiegenden Vorwurf handeln, dass dies für eine Unzuläs-sigkeit der Äußerung sprechen würde. Inwiefern die Äußerung konkret geeignet gewe-sen sei, ”gravierende Beeinträchtigungen” für den Frauenarzt mit sich zu bringen, wird vom BVerfG nicht weiter begründet. Wenn das Gericht dabei ausführt, dass die Tatsache (das die Strafbarkeit begründende Verhalten), auf die das Werturteil (die Be-hauptung der Strafbarkeit) gestützt werde, unwahr sei und dass auch dies in die Abwä-gung einzubeziehen sei, so geht dies fehl. Die Tatsache, dass der betreffende Frauen-arzt Abtreibungen vornimmt, ist unstreitig wahr und nur die daraus von dem Be-schwerdeführer (angeblich) gezogene rechtliche Schlussfolgerung, dass dieses Verhal-ten strafbar sei, ist unzutreffend. Sieht man diese rechtliche Schlussfolgerung zutref-fend als Werturteil an, so liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung an keiner Stelle vor.

  • Die Gründe, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seine Meinung in der von ihm gewählten Weise kundgetan hat, wurden bei der Abwägung in keiner Weise be-rücksichtigt. Diese Gründe bestehen vor allem darin, dass er sein Anliegen dadurch besonders wirksam machen wollte, dass er gleichsam ”vor Ort” auf das Unrecht der Abtreibung und darauf aufmerksam machen wollte, dass auch das BVerfG diese als ”rechtswidrig” ansieht. Ferner wollte er durch die Personalisierung eines der für Ab-treibungen verantwortlichen Ärzte diesen aus der Anonymität reißen, was nach unse-rer Rechtsordnung nicht verboten ist.[39]

 Hierbei sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer nach der bisherigen Rechtspre- chung einer solchen Rechtfertigung überhaupt nicht bedurft hätte, da es sich um eine Meinungsäußerung in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelte und eine Prangerwirkung im bisherigen engen Sinne ihres Verständnisses nicht vorliegt.

 7.      Der Schwerpunkt der Kritik an dem Beschluss des BVerfG muss sich zweifellos gegen die Interpretation des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit als Vorwurf der Strafbarkeit sowie gegen die Ausdehnung des Begriffs der Prangerwirkung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen richten. Diese Beschlüsse haben zur Folge, dass es Abtreibungsgegnern un-möglich gemacht wird, in der Öffentlichkeit gegenüber einzelnen namentlich benannten Ärzten, die Abtreibungen vornehmen, auf die Rechtsprechung des BVerfG hinzuweisen und Abtreibungen als ”rechtswidrig” zu bewerten. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Meinungsfreiheit, der um so schwerer wiegt, als es den Abtreibungsgegnern hierbei um den Schutz des nach unserer Verfassung höchsten Rechtsgutes, nämlich des menschlichen Lebens, geht. Auch dies wurde in dem Beschluss in keiner Weise gewürdigt. ”Einen gro-ßen Teil der Rechtsprechung zur Meinungsäußerungsfreiheit von Abtreibungsgegnern kann und muss man ohne Polemik so kommentieren, dass deren Äußerungen nach ande-ren Grundsätzen beurteilt werden als die Äußerungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie z.B. Pazifisten, Gewerkschaften, Umwelt-, Natur- und Tierschützer”.[40]

Es bleibt den Lebensrechtlern in Deutschland nur noch die Hoffnung, daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diesen Beschluss wegen Verletzung der auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Art. 10 Abs. 1 garantierten Meinungsfreiheit auf die bereits erhobene Beschwerde hin aufheben wird.


[1] 1 BvR 1046/02 und 1 BvR 1139/03; veröffentlicht in ZfL 4/06, S.135 ff.

[2] Die Handzettel enthielten auf dem Deckblatt die Aufforderung: ”Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Pra-xis Dr. K.” Nach dem ausgeschriebenen Namen folgte die Praxisadresse des betreffenden Arztes. Des Weiteren hieß es in dem Flugblatt: ”Wussten Sie, dass in der Praxis von Dr. K. rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?”.

[3] BVerfGE 86,15 ff., 22; 95,220 ff., 233.

[4] BVerfGE 34,205 ff., 208; 69,233 ff., 241; Pieroth in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 8. Aufl. 2006, Rn 62 f. zu Art. 93 GG.

[5] Der Nichtzulassungsbeschluss des BGH erging am 01.04.2003 und damit über ein Jahr nach dem erstinstanzli-chen Urteil im Hauptsacheverfahren.

[6] Vergl. z.B. BVerfGE 42,163 ff., 167; 61,1 ff., 5.

[7] BVerfG NJW 2006,207 ff. Zuvor hatte das BVerfG lange Zeit die Auffassung vertreten, wonach ein Gericht, wenn es sich unter mehreren möglichen Deutungen einer Äußerung für die zur Verurteilung führende entschei-den will, besondere, überzeugende und nachvollziehbare Gründe angeben müsse (vergl. z.B. BVerfG NJW 1990,1980 ff.; NJW 1991,95 ff.; NJW 1996,1529 ff.; NJW 2001,3613 ff.). In sämtlichen dieser Entscheidungen wurde das Vorliegen solcher Gründe verneint.

[8] Offen bleibt insoweit, was in den Fällen eines Vereins- oder Parteiausschlusses oder bei arbeitsrechtlichen Maßregelungen gelten soll.

[9] BVerfG 1 BvR 1139/03 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2006,207 ff., 208 f.

[10] In dem hier rezensierten Beschluss 1 BvR 1139/03 sowie in BVerfG NJW 2006,3769 ff., 3772 f., wo ebenfalls über die Zulässigkeit von Äußerungen von Abtreibungsgegnern entschieden wurde.

[11] So sollte z.B. die Äußerung ”Soldaten sind Mörder” so zu verstehen sein, dass der Äußernde damit in beson-ders herausfordernder Weise darauf aufmerksam machen wolle, dass Töten im Krieg kein unpersönlicher Vor-gang sei, sondern von Menschenhand erfolge (BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3305 f.). Die Äußerung, Franz Josef Strauß sei ein ”Zwangsdemokrat”, solle in erster Linie bedeuten, dass der Äußernde auf die Gefährdung der frei-heitlich-demokratischen Ordnung durch Personen hinweisen wolle, die diese Staatsform nur äußerlich akzeptie-ren, innerlich aber ablehnen (BVerfG NJW 1991,95 ff., 96). Die Bezeichnung eines Bundeswehrsoldaten, der trotz seiner Behinderung an einer Wehrübung teilnehmen wollte, als ”geb. Mörder” wurde als Satire bewertet, die sich nicht nur gegen den Kläger richte, sondern auch andere Personen aufs Korn nehme (BVerfGE 86,1 ff., 12).

[12] Im Anschluss an BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3305.

[13] BVerfG aaO.

[14] BVerfGE 88,203 ff. Darin heißt es in Leitsatz 4.: Der Schwangerschaftsabbruch muss für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich als Unrecht angesehen und demgemäß rechtlich verboten sein...”. In Leitsatz 15. heißt es: ”Schwangerschaftsabbrüche, die ohne Feststellung einer Indikation nach der Beratungsregelung vorge-nommen werden, dürfen nicht für gerechtfertigt (nicht rechtswidrig) erklärt werden”.

[15] So mit Recht auch OLG Karlsruhe NJW 2003,2029 ff., 2031 f. und LG Heidelberg 3 O 366/01 als Vorinstanz.

[16] So zutreffend Hochhuth NJW 2007, 192 ff., 194.

[17] Vergl. z.B. BVerfGE 43,130 ff., 136; BVerfG NJW 1991,95 ff., 96; NJW 1995,3003 ff., 3304.

[18] So ausdrücklich BVerfG NJW 1991,95 ff., 96.

[19] Für Unzulässigkeit dieser Äußerung selbst bei einer Auslegung in diesem Sinne und deren Einstufung als wah-re Tatsachenbehauptung jedoch LG Karlsruhe 4 O 208/05, S. 9 ff. v. 04.11.2005 wegen angeblicher Prangerwir-kung.

[20] Wie die weitere Untersuchung zeigen wird, richtet sich meine Kritik allerdings letztlich nicht hiergegen, son-dern dagegen, dass das BVerfG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Äußerung unter beiden Voraussetzungen zu untersagen sei. D.h. das BVerfG hätte die Frage durchaus offenlassen können, aber nur mit dem Ergebnis, dass sie unter beiden Voraussetzungen erlaubt ist (entweder als wahre Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäuße-rung).

[21] ZfL 4/06, S.135 ff., 137.

[22] Seitz/Schmidt/Schoener, Der Gegendarstellungsanspruch, 3. Aufl. 1998, Rn 389 f. mit Nachweisen der Rspr.; zuletzt BGH NJW 2005,279 ff., 282.

[23] Vergl. z.B. BGH NJW 1982,2246; BGH NJW 1993,930.

[24] BVerfGE 85,1 ff., 15 f.

[25] Std. Rspr. seit BVerfGE 7,198 ff.

[26] BVerfGE 42,163 ff., 171.

[27] Std. Rspr., vergl. z.B. BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3304; BGH NJW 1994,124 ff., 126; BGH NJW 2000,1036 ff., 1040.

[28] BVerfG NJW 1995,3303 ff., 3303.

[29] BVerfG aaO, S.3305.

[30] Eine solche von den Zivilgerichten angenommene Abweichung von dieser Vermutung wurde vom BVerfG erst vor Kurzem bei einer Meinungsäußerung mit NS-Bezug (der Angegriffene wurde darin als ”der Mengele des DDR-Doping-Systems” bezeichnet) gebilligt (BVerfG NJW 2006,3266 f.). Auch dieser Beschluss steht m.E. im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG, zumal es in jenem Verfahren nicht um einen Unterlas-sungsanspruch, sondern um Zahlung einer Geldentschädigung ging.

[31] So ausdrücklich BVerfG NJW 1992,2815 f., 2816 hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Abschiebemaßnahme.

[32] BVerfGE 97,391 ff., 406; BVerfG NJW 1999,2358 ff., 2359;:NJW 2000,2413 ff., 2414.

[33] BGH NJW 2003,2011 f. sowie in einem weiteren Fall, in dem lediglich wahrheitsgemäß auf die Tatsache hin-gewiesen wurde, dass in einer bestimmten Praxis Abtreibungen vorgenommen werden (BGH NJW 2005,592 f.).

[34] ZfL 4/06, S.135 ff., 138 unter Bezugnahme auf BGH VersR 1994,1116 ff., 1118.

[35] Vergl. z.B. BVerfGE 7,198 ff.; 54,129 ff.; 82,43; ff. 82,272 ff.; 86,1 ff.; NJW 2003,3760 ff.

[36] BVerfG NJW 1999,2358 ff. und der Sache nach auch – trotz Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde – BVerfG NJW 2000,2413 ff..

[37] Vergl. z.B. BVerfGE 54,129 ff., 136.

[38] Vergl. z.B. BVerfG NJW 1999,2358 ff.

[39] Vergl. BGH NJW 1994,124 ff.; BVerfG NJW 1999,2358 ff..

[40] Thomas Zimmermanns, Meinungs- und Pressefreiheit, Chancen und Gefährdung, Hänssler-Verlag, Holzger-lingen, 2006, S.49.

 

 

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